Vergütung für den Verdienstentgang gemäß §32 Epidemiegesetz 1950
Im Folgenden finden Sie grundsätzliche Informationen sowie die notwendigen Formulare zur Antragstellung und Berechnung der Entschädigungsleistungen für den Verdienstentgang infolge behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950:
Unselbständig Erwerbstätige
Wenn einer natürlichen oder juristischen Person, sowie einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts aufgrund einer Absonderung gemäß §7 oder §17 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ein Verdienstentgang erwächst aufgrund der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile, dann ist eine Vergütung zu leisten. (§32 Abs.1 Z1 EpiG).
Eine Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme (z.B. Absonderungsbescheid) umfasst ist.
Auf Grundlage des §32 Abs. 3 EpiG gebührt den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Vergütungsbetrag ist vom Arbeitgeber an diese Personen an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung (Bruttolohn inkl. Sonderzahlung und Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Zuschlag gem. § 21 BUAG) gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts auf den Arbeitgeber über.
Die Anträge sind schriftlich über die nachfolgenden Formulare bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und unter Anschließung von Nachweisen der erfolgten Entgeltfortzahlung, der Leistung des Dienstgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung und des Zuschlags nach dem BUAG entsprechende Lohnverrechnungsunterlagen einzubringen.
2. Berechnungsblatt Verdienstentgang unselbständig Erwerbstätige bis 31.12.2020
3. Berechnungblatt Verdienstentgang unselbständig Erwerbstätige ab 01.01.2021
4. Erläuterungen zum Berechnungsblatt für unselbständig Erwerbstätige
Selbständig Erwerbstätige
Handelt es sich um selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen, ist die Entschädigung gemäß §32 Abs. 4 EpiG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Die Berechnung des Verdienstentgangs hat nach der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, unter Verwendung des amtlichen Formulars des nachstehenden Links unter „Erlässe“ zu erfolgen:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html
Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, einzubringen sind (§ 49 Epidemiegesetz 1950).